Vereinssatzung der Amberger Freunde der Hochschule Amberg-Weiden e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
"Amberger Freunde der Hochschule Amberg-Weiden e.V."
2. Sitz des Vereins ist Amberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein fördert mit seiner Arbeit die Erfüllung der vom Bayerischen Hochschulgesetz festgelegten Aufgaben für die Fachhochschule Amberg-Weiden sowie deren Entwicklung zu einem kulturellen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Raum Amberg. Dies wird insbesondere erreicht durch: - Förderung der Lehre und der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung
- Förderung des Technologie- und Wissenstransfers zwischen der Fachhochschule
und den privaten öffentlichen Unternehmen
- Pflege der Beziehungen zwischen den privaten und öffentlichen Unternehmen
der Region zur Fachhochschule
- Förderung des kulturellen und sozialen Lebens an der Fachhochschule
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und der internationalen Kontakte und
Kooperationen
- Förderung der langfristigen Bindung der Absolventen an die Fachhochschule
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche und juristische Personen
- Personenvereinigungen
- Unternehmen und Firmen
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins.
3. Durch Beschluss des Vorstands können natürlich und juristische Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch Auflösung, durch eine Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Streichung der Mitgliedschaft aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Einzahlung des fälligen Jahresbeitrags nicht erfolgt. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss.
§ 4 Beiträge und Mittelverwendung
1. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres (Januar) zu entrichten. Im Jahr des Eintritts ist unabhängig vom Eintrittsdatum der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
2. Die Mittel des Vereins bestehen aus
- den Beiträgen der Mitglieder
- aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen
- aus Erträgen des Vereinsvermögens
3. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organ des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) - dem 1. Vorsitzenden
- 2 Stellvertretern
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- sowie bis zu 5 weiteren Personen
b) von Amtes wegen gehören dem Vorstand zusätzlich an:
- der Präsident der Fachhochschule
- der Oberbürgermeister der Stadt Amberg
- der Landrat des Landkreises Amberg/Sulzbach
2. Der 1. Vorsitzende wird in dieser Funktion von der Mitgliederversammlung gewählt; die übrigen Funktionen besetzt der Vorstand aus seinen Mitgliedern.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder nach Ziffer 1 a) beträgt 3 Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan sowie eine
Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das abgelaufene Jahr. Letztere ist den gewählten Rechnungsprüfern vorzulegen.
6. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder einen Stellvertreter jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter ihr Amt nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 x jährlich statt.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet.
2. Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu veranlasst, wenn diese Mitgliederversammlung von mindestens 20% der Mitglieder unter der Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes (alle drei Jahre)
- Wahl der Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder (alle drei Jahre)
- Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder (für die restliche Amtsdauer)
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Vorschlägen
- Satzungsänderung
4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, einschließlich der Änderungen des Vereinszwecks können nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei mindesten ¾ der Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall der bisherigen Zwecke des Vereins fällt dessen Vermögen der Fachhochschule zu. Diese muss die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
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